Vereinssatzung

Wir zeigen Herz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Wir zeigen Herz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(4) Der Verein soll in seinem Tätigkeitsschwerpunkt ein Zusammenschluss der aktiven und ehemaligen Mitarbeitenden der NORD/LB und Braunschweigischen Landessparkasse sowie deren Tochtergesellschaften sein. Er spiegelt das langjährige gesellschaftliche Engagement der Mitarbeitenden dar, steht aber allen Interessierten offen.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Als förderungswürdige gemeinnützige Zwecke kommen insbesondere in Betracht: Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Natur.

(3) Der Verein verfolgt seine mildtätigen Zwecke durch Hilfe und Unterstützung von Personen gemäß § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beratung und Betreuung sowie im Fall besonderer Bedürftigkeit durch finanzielle und/ oder materielle Unterstützung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Verwirklichung der Vereinszwecke

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- ideelle und materielle Förderung von gemeinwohlorientierten Initiativen und Projekten

- Unterstützung von bedürftigen Menschen/ der Bekämpfung von Armut

- Maßnahmen im Bereich Nachhaltigkeit und Umweltschutz

- die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO. 

(2) Der Verein wird dabei Geldzuwendungen entgegennehmen. Insbesondere soll Beschäftigten der NORD/LB bzw. BLSK die Möglichkeit eröffnet werden, zum Beispiel Bestandteile des Gehaltes an den Verein zu spenden (sog. Belegschaftsspenden).

(3) Vom Verein bevorzugt unterstützt werden sollen dabei gemeinnützige Organisationen, bei denen sich aktive oder ehemalige Beschäftigte der NORD/LB bzw. BLSK sowie deren Tochtergesellschaften engagieren. Die Einzelheiten der Förderbedingungen können in einer Förderrichtlinie geregelt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins für satzungsmäßige Zwecke zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

 

§ 8 Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

(2) Der Verein kann einen Beirat errichten, der vom Vorstand ernannt wird. Der Beirat soll sich zusammensetzen aus anderen Akteuren der Zivilgesellschaft, die dem Verein Impulse zur Erreichung der Satzungszwecke geben kann. Der Beirat berät den Verein. Er hat keine Befugnisse den Verein nach außen zu vertreten. 

(3) Der Vorstand kann Schirmherrschaften vergeben. Eine Schirmherrin oder ein Schirmherr soll auf die Arbeit des Vereins öffentlichkeitswirksam hinweisen. Mit der Schirmherrschaft ist jedoch keine Vollmacht für rechtsverbindliche Handlungen verbunden.

(4) Die Arbeit der Organe und Gremien erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwendungen werden auf Antrag im Rahmen der steuerlichen zulässigen Beträge erstattet. Im Einzelfall kann vom Vorstand eine Vergütung, insbesondere im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

(5) Die Organe und Gremien des Vereins können ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, weiterer digitaler Kommunikationswege sowie im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen oder entsprechender Zuschaltung abwesender Mitglieder (Hybrid-Meetings) in der Sitzung fassen.

 

§ 9 Vorstand 

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 

a) der/dem Vorsitzenden, 

b) einer/m Stellvertreter-in und 

c) einer/m Schatzmeister-in. 

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der geschäftsführende Vorstand ist jeweils allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer-innen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit wählen. Beisitzer-innen nehmen an den Vorstandssitzungen teil und haben Stimmrecht. 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands 

Der Vorstand hat über die Führung der laufenden Geschäfte hinaus insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§ 11 Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

 

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertretung, einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die ihrer/seiner Stellvertreters. 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer-in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung, 

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, 

c) die Beschlussfassung über die Förderung von Projekten bzw. die Verabschiedung einer Förderrichtlinie zur Konkretisierung, welche Projekte vom Verein schwerpunktmäßig gefördert werden,

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

g) die Auflösung des Vereins. 

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung und bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn es liegt ein Antrag auf geheime Abstimmung vor, der von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen wird. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführer-in und der/dem Versammlungsleiter-in zu unterschreiben ist.

 

§ 16 Beiträge, Kassen und Rechnungswesen

(1) Für die Vereinsarbeit wird pro Mitglied ein Beitrag erhoben.

(2) Sämtliche Zuwendungen sind ausschließlich bestimmungsgerecht zu verwenden.

(3) Der Mitgliederversammlung ist ein Finanzbericht vorzulegen.

(4) Von der Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre mindestens zwei Revisor-inn-en zu wählen, die mindestens einmal jährlich die Kassenführung, Bücher und Belege des Vereins prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/ dem Vorsitzenden und den Revisor-inn-en zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Braunschweigische Stiftung (Steuernummer) mit der Maßgabe, dass sie das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

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